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Aktuelle Beiträge aus 2013

Steuerfreie Lohnbestandteile

Häufig stellt sich bei Gehaltsverhandlungen die Frage, ob bestimmte Teile des Arbeitslohnes steuerfrei ausgezahlt werden können. Dann profitieren Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen, da mit der Steuerfreiheit in der Regel auch die Sozialabgabenfreiheit verbunden ist.

In einem ersten Prüfschritt muss geklärt werden, ob überhaupt Arbeitslohn in diesem Sinne vorliegt. Handelt es sich um Aufwendungen in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers, stellt sich die Frage der Steuerfreiheit oder Steuerpflicht gar nicht. Da der Vorteil des Arbeitnehmers hier untergeordnet ist, muss auch nichts im Lohn versteuert werden.

Wenn die erste Frage mit „ja“ beantwortet wurde, also Arbeitslohn vorliegt, wird im zweiten Prüfschritt geklärt, ob diese Lohnbestandteile steuerfrei sind.

Wenn der Lohnbestandteil zu versteuern ist und keine Steuerbefreiung vorliegt, bleibt noch ein letzter Prüfschritt: Kann dieser Teil eventuell durch den Arbeitgeber pauschal versteuert werden? Die Pauschalsteuer beträgt in der Regel 15%, 25% oder 30% . Weiterhin führt die Lohnsteuerpauschalierung meist noch zusätzlich zur Sozialversicherungsfreiheit.

Einige Möglichkeiten der Steuerbefreiung oder der Pauschalierung stellen wir Ihnen an dieser Stelle vor.
(wird fortgesetzt)

Leistungen zur Gesundheitsförderung

Seit 2008 sind Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu einem Betrag von 500 € pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei.
Damit sind alle Arbeitnehmer gemeint, also auch Minijobber, aber auch Ehegatten-Arbeitnehmer und Gesellschafter-Geschäftsführer (hier sind aber ggf. vertragliche Vereinbarungen zu treffen).

Folgende Maßnahmen sind begünstigt:

  • Verbesserung des allgemeines Gesundheitszustandes
    (Primärprävention)
  • Betriebliche Gesundheitsförderung, z.B.
    • Stressbewältigungskurse
    • Ernährungskurse, Diätkurse
    • Kurse zum Entzug bei Rauchkonsum
    • Rückengymnastikkurse
    • Massagen bei Mitarbeitern mit Bildschirmarbeitsplatz

Begünstigt sind betriebliche Leistungen des Arbeitsgebers, aber auch Zuschüsse an den Arbeitnehmer, der sie dann für entsprechende Maßnahmen verwendet. Hier sollte aber dann sicherheitshalber ein Nachweis erbracht werden, dass der Arbeitnehmer den Zuschuss zweckentsprechend verwendet.

Strittig ist aus heutiger Sicht noch die Behandlung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine oder Fitnessstudios. Hier kommt aber gegebenenfalls die Steuerbefreiung für Sachzuwendungen bis 44 € monatlich in Betracht, Stichwort „Gutscheine“.

Kindergartenzuschuß

Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern sind steuerfrei.

Hierbei gilt:

  • Die Leistung muss zusätzlich zum normalen Arbeitslohn erbracht werden (also keine Umwandlung von bereits bestehendem Lohn)
  • Begünstigt sind nur Leistungen, solange die Kinder nicht
    schulpflichtig sind
  • Es muss sich um Leistungen zur Betreuung und Unterbringung handeln, z. B. in Kinderkrippen, Kindergärten oder bei Tagesmüttern
  • Grundsätzlich gibt es drei verschiedene Möglichkeiten:
    • Der Arbeitgeber kann entweder einen Betriebskindergarten zur Verfügung stellen,
    • oder der Arbeitgeber zahlt direkt an einen (betriebsfremden) Kindergarten
    • oder er gewährt dem Arbeitnehmer einen Zuschuss zu dessen Kindergartenkosten.
    Im letzten Fall sollte der Arbeitnehmer einen Nachweis über die Zweckverwendung des Geldes erbringen, z.B. durch die Kostenrechnung des Kindergartens.
  • Nicht steuerfrei ist die alleinige Betreuung im Haushalt des Arbeitnehmers, sowie die Bezuschussung von Essengeld

Nutzungsüberlassung von Datenverarbeitungsgeräten

Allgemein „Datenverarbeitungsgeräte“ (und dazu gehören Smartphones, Tablet- PC´s, E-Book-Reader, oder MP3 Player usw.) können an Arbeitnehmer steuerfrei – und damit auch sozialversicherungsfrei- überlassen werden.

Aber Achtung: Steuerfrei ist nur die Nutzungsüberlassung, nicht die Schenkweise- oder verbilligte Überlassung. Die Geräte müssen also im Eigentum des Arbeitgebers bleiben.

Zur privaten Nutzung überlassene System- und Anwendungsprogramme sind nur dann steuerfrei, wenn der Arbeitgeber sie auch im Betrieb einsetzt.

Tank- und Geschenkgutscheine

Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sogenannte Sachbezüge (z. B. Waren, Dienstleistungen und dgl. ) sind bis zu einem Wert von 44 € im Monat steuerfrei.

Aber Achtung: Es handelt sich hierbei um eine Freigrenze, das heißt, wenn der Wert aller in einem Monat gewährten Sachbezüge 44 € übersteigt, werden ALLE Sachbezüge dieses Monats steuerpflichtig.
Typischerweise zählen Gutscheine –soweit sie auf den Bezug von Waren oder Dienstleistungen gerichtet sind- zu den Sachbezügen und können daher steuerfrei gestaltet werden.

Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer nur eine Sache oder Dienstleistung an sich beanspruchen kann, nur dann liegen Sachbezüge vor. Hat der Arbeitnehmer die Wahl zwischen Sachbezug oder Geldbezug, ist immer von einem Geldbezug auszugehen und die Steuerfreiheit entfällt. Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitnehmer oder von einem Dritten auf Kosten des Arbeitgebers bezieht.

Beispiele für Sachzuwendungen:

  • Der Arbeitgeber räumt den Mitarbeitern das Recht ein, auf seine Kosten gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag (der unter 44 € liegt) zu tanken.
  • Mitarbeiter erhalten anlässlich ihres Geburtstages Geschenkgutscheine über 20 € einer Einzelhandelskette vom Arbeitgeber.
  • Mitarbeiter dürfen mit vom Arbeitgeber ausgestellten Tankgutscheinen bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 l Treibstoff tanken und sich das Geld von ihrem Arbeitgeber gegen Vorlage der Tankquittung erstatten lassen.

Fahrtkostenzuschuss für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Lohn Zuschüsse für die Kosten für den Weg zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte zahlen, und zwar in Höhe von maximal 0,30 € pro Arbeitstag und Entfernungskilometer, sowie Zuschüsse für einen Unfallkostenersatz auf einer betrieblichen Fahrt.

Dieser Zuschuss ist zwar nicht steuerfrei, kann aber durch den Arbeitgeber pauschal mit einem Steuersatz von 15% versteuert werden, so dass die Versteuerung beim Arbeitnehmer entfällt.

Die pauschal besteuerten Leistungen mindern die beim Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung anzusetzenden Kosten. In Betracht kommen solche Zuschüsse also in aller Regel für Arbeitnehmer, die in aller Regel sowieso nicht mehr als den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 € geltend machen können.

Erholungsbeihilfen

Ein Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer sogenannte „Erholungsbeihilfen“ gewähren.

Für den Arbeitnehmer selbst in Höhe von bis zu 156 €, für dessen Ehegatten bis zu 104 € und für jedes Kind bis zu 52 €. Für eine vierköpfige Familie kann der Arbeitgeber also bis zu 364 € pro Jahr gewähren.

Ein solcher Zuschuss ist zwar nicht steuerfrei, kann aber durch den Arbeitgeber mit 25% pauschal versteuert werden Bedingung ist, dass die Zuschüsse tatschlich für Erholungszwecke (also Freizeitgestaltung oder Urlaube) verwendet werden und der Arbeitnehmer dieses nachweist.

Hinweise für Minijobber

Bei geringfügig entlohnten Minijobbern darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt den Betrag von 450 € nicht übersteigen. Vergütungsbestandteile, die beitragsfrei in der Sozialversicherung sind, können aber zusätzlich zur Entlohnung gewährt werden, ohne die Grenze von 450 € zu beeinflussen.

Zu diesen möglichen Vergütungen zählen in der Regel die lohnsteuerfreien Zuschüsse sowie durch den Arbeitgeber pauschaliert versteuert werden.

Beispiele hierfür sind die o. g. Zuschüsse zu Fahrten Wohnung-Tätigkeitsstätte, Erholungsbeihilfen, Gutscheine oder Leistungen zur Gesundheitsförderung.

Neuerungen zur Umsatzsteuer 2013 - Gelangensbestätigung

Im Falle einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung hat der Unternehmer nachzuweisen, dass der Gegenstand aus dem Inland ins Gemeinschaftsgebiet gelangt ist.
Dieser Nachweis kann wie folgt erbracht werden:

  1. Durch das Doppel der Rechnung und eine sog. Gelangensbestätigung, die folgende Punkte enthalten muss:
    1. Name und Anschrift des Abnehmers
    2. Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes
    3. Ort und Tag des Erhalts des Gegenstands im Bestimmungsland (es muss daraus das jeweilige EU-Mitgliedsland und die Gemeinde hervorgehen)
    4. Ausstellungsdatum der Bestätigung
    5. Unterschrift des Abnehmers
  2. Oder in Versendungsfällen durch
    1. Empfangsbestätigung des Abnehmers durch handelsrechtlichen Frachtbrief mit Unterschrift des Empfängers
    2. Bescheinigung des beauftragten Spediteurs
    3. Ein lückenloses Transportprotokoll von dem zur Beförderung Beauftragten
    4. Posteinlieferungsbeleg

Neuerungen zur Umsatzsteuer 2013 - Gutschriften

Wird mittels Gutschrift abgerechnet (vereinfacht gesagt: wenn der Empfänger der Leistung oder Lieferung den Beleg ausstellt) muss der Beleg zwingend die Angabe „Gutschrift“ enthalten. Dies ist ab 01.10.2013 UNBEDINGTE Voraussetzung für den Vorsteuerabzug!

Es ist also künftig darauf zu achten, dass bei der Rechnungslegung genau zwischen Gutschriften und Rechnungskorrekturen unterschieden wird: Auf keinen Fall darf für eine Rechnungskorrektur noch das Wort „Gutschrift“ verwendet werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Hinweise nur unverbindlich sein können.
Wenn sie Fragen zu Ihrer persönlichen Situation haben, wenden Sie sich bitte an uns, wir beraten Sie gern.

Quelle: https://zwickau-steuerberatung.de/Aktuelle_Beitr%C3%A4ge_aus_2013

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